Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miete ( Stand 2007)

I.Vertragsinhalt

Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind dessen Angebot sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen von Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Der Einbeziehung andererAGB`s wird ausdrücklich widersprochen und auch für den Fall, dass Sie uns in einem Bestätigungsschreiben mitgeteilt werden.

II. Angebot und Entwurfsunterlagen

Alle Angebote sind freilebend und bis zur unser endgültigen Annahme unverbindlich.

  1. Das Angebot des Auftragnehmers wird nach den Angaben des Bestellers und den von ihm und von den jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.
  2. Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur in Abstimmung mit dem Unternehmer vorgenommen werden
  3. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
  4. Für den Fall, daß der Besteller Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung hinzu.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel zwei Tage vor Standübergabe und ein letztes Drittel nach Erteilung der Schlußrechnung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer einen Mindestverzugsschaden in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen.
  4. Eine Aufrechnung erklären kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen.
  5. Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Messeveranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit von 3 Tagen nicht gewährleistet ist, etwa weil die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen des Auftragnehmers einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Besteller einen vom Auftragnehmer entworfenen Messestand mehrfach und wird der Auftragnehmer nicht mit dem Auf- und Abbau beauftragt, so überträgt der Auftragnehmer weitere Nutzungsrechte nur gegen weitere Vergütung. Diese ist jeweils gesondert zu vereinbaren.
  7. Beauftragt uns der Auftraggeber nachträglich Änderungen vorzunehmen, so werden ihm diese gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für bestehende und noch ausstehdende Waren und Leistungen geltend zu machen und für ausstehdene Beträge eine sofortige Bezahlung zu verlangen.
  9. Dies gilt auch, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist oder die Bezahlung der Dienstleistungen aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann. Bei laufenden oder drohenden Zwangsvollstreckungsmassnahmen hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
  10. Solange eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat der Mieter kein Recht über den Mietgegenstand zu verfügen.

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IV. Lieferzeit und Montage

  1. Verlangt der Besteller nach Vertragsschluß wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Besteller erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. In letzterem Fall verlängert sich die Lieferzeit entsprechend zum Rückstand des Bestellers
  2. Ist der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Störung in der Produktion, Streik und Aussperrung sowohl im eigenen Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers) sowie in Fällen höherer Gewalt gehindert den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

V. Abtretung

Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.

VI. Gefahrübergang

  1. Sowohl die Preisgefahr als auch die Gefahr des Unterganges des Werkes geht auf den Besteller über, wenn der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem
  2. Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
  3. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VII. Abnahme/Übernahme

  1. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich 10 Stunden vor Messebeginn. Erscheint der Besteller bzw. ein von ihm Bevollmächtigter zum Abnahmetermin nicht, so gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.
  2. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden
  3. Für den Fall, daß der Besteller seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt und der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann dieser als Schaden 40 %, bei mietweiser Überlassung 60 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, daß ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
  4. Wir behalten uns vor kleine Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Austellungsbeginn auszufühen, soweit dadurch nicht die Inbebreibnahme des Standes durch den Auftrageber nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Standübergabe anzuzeigen.
  2. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt eine Ersatzlieferung vorbehalten. Ist vorgesehen, daß der Besteller den Aufstellungsstand erwirbt, kann dieser im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Massgeblich hierfür sind die §§ 631 ff. BGB.
  3. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen Schaden, der durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, so kann der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist oder wir von unserer Zulieferfirmen Ersatz erhalten. Dieser vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
  4. Ohne Übernahme einer Haftung wählen wir die Versandart nach bestem Ermessen, sofern nicht eindeutige Anweisungen des Kunden vorliegen.
  5. Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi) werden in Rechnung gestellt.
  6. Für die Lieferung durch Dritte übernehmen wir keine Verantwortung.

IX. Vermietung, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust.

Im Falle der ( teilweisen) Vermietung eines Messestandes mit / ohne Auststattung oder anderer Gegenstände, werden die vereinbarten Mietgegenstände in vorgereingtem Zustand angeliefert und aufgebaut . Nach Messeschluss sind die Mietgegenstände in ordentlichem Zustand  zurückzugeben.  Kosten für Verschmutzung, Beschädigungen werden dem Auftrageber in Rechnung gestellt. Sollte der Gegenstand derart beschädigt sein, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist, so hat der Auftraggeber die Kosten für eine Neuanschaffung zu tragen. Bei Verlust der Mietgegenstände ( Bsp. Plasmafernseher, technische Geräte etc) hat der Mieter die Neuanschaffungskosten zu tragen.

Wandelemente, die durch aufhängen von Bildern, Postern, Schrauben und Nägeln beschädigt  oder den rückstandsfrei wiederhergestellt werden  können, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Haftung / Gewährleistung 

Bei berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge sind wir nach underer Wahl zur Ersatzlieferung berechtigt oder verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Wir haften nicht für Marken bzw. Urheberrechtsverletzugen die der Mieter, durch Anbringen von Plakaten, oder Folien durch die mögliche rechte Dritter verletzt werden.  Des weiteren haften wir nur für  deliktische Handlungen gemäß §§ 823 ff BGB.

 

X. Versicherung

  1. Versicherungen egal welcher Art schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Bestellers ab. Ansonsten hat der Mieter die Gegenstände selbst zu versichern oder die Risiken selbst zu tragen.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Erwerb der Leistungen des Auftragnehmers durch den Besteller vorgesehen, so bleiben sämtliche Liefergegenstände Eigentum des Auftragnehmers, bis der Besteller sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung in vollem Umfang beglichen hat.
  2. Für den Fall, daß der Besteller die Liefergegenstände weiterveräußert, tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum, sofern der Besteller Vollkaufmann ist. Es findet aussschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Wiener UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XII.Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur statthaft, wenn es sich dabei um unbestrittene und bereits rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts  durch den Kunden wegen nicht anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese nicht aus dem Vertragsverhältniss beruhen.

 

XIII. Schlussform und Wirksamkeit 

1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer von uns eingeführten Vertragsbedingungen  beeinhalten, sowie Zusicherungen und Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.

2. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Klauseln davon  unberührt.

 

 
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