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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Miete ( Stand 2007)
I.Vertragsinhalt
Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind dessen
Angebot sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen von
Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Der Einbeziehung andererAGB`s
wird ausdrücklich widersprochen und auch für den Fall, dass Sie uns in
einem Bestätigungsschreiben mitgeteilt werden.
II. Angebot und Entwurfsunterlagen
Alle Angebote sind freilebend und bis zur unser
endgültigen Annahme unverbindlich.
- Das Angebot des Auftragnehmers wird nach den Angaben des Bestellers
und den von ihm und von den jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung
gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser
Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.
- Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen etc. bleiben Eigentum des
Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur
in Abstimmung mit dem Unternehmer vorgenommen werden
- Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder
vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer
zurückzugeben.
- Für den Fall, daß der Besteller Unterlagen des Auftragnehmers ohne
dessen Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich
macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 40%
der Auftragssumme zu verlangen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich
aufgeführt, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Fracht,
Porto und Versicherung hinzu.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist ein Drittel der
Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel zwei Tage vor
Standübergabe und ein letztes Drittel nach Erteilung der Schlußrechnung
fällig.
- Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer einen Mindestverzugsschaden
in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank geltend machen.
- Eine Aufrechnung erklären kann der Besteller nur mit unbestrittenen
oder titulierten Forderungen.
- Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen,
die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt,
den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu
berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des
Messeveranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit von 3 Tagen nicht gewährleistet
ist, etwa weil die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig
geräumt wurde.
- Der Besteller ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen des
Auftragnehmers einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Besteller
einen vom Auftragnehmer entworfenen Messestand mehrfach und wird der
Auftragnehmer nicht mit dem Auf- und Abbau beauftragt, so überträgt
der Auftragnehmer weitere Nutzungsrechte nur gegen weitere Vergütung.
Diese ist jeweils gesondert zu vereinbaren.
- Beauftragt uns der Auftraggeber nachträglich
Änderungen vorzunehmen, so werden ihm diese gesondert in Rechnung
gestellt.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ein
Zurückbehaltungsrecht für bestehende und noch ausstehdende Waren und
Leistungen geltend zu machen und für ausstehdene Beträge eine
sofortige Bezahlung zu verlangen.
- Dies gilt auch, wenn eine Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse eingetreten ist oder die Bezahlung der
Dienstleistungen aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann. Bei
laufenden oder drohenden Zwangsvollstreckungsmassnahmen hat uns der
Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
- Solange eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat der
Mieter kein Recht über den Mietgegenstand zu verfügen.
I
IV. Lieferzeit und Montage
- Verlangt der Besteller nach Vertragsschluß wesentliche Änderungen
der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine die
Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Besteller erforderliche
Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte
Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. In letzterem Fall verlängert
sich die Lieferzeit entsprechend zum Rückstand des Bestellers
- Ist der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat
(zum Beispiel Störung in der Produktion, Streik und Aussperrung sowohl
im eigenen Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers) sowie in Fällen
höherer Gewalt gehindert den vereinbarten Liefertermin einzuhalten,
sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
V. Abtretung
Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit
Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.
VI. Gefahrübergang
Sowohl die Preisgefahr als auch die Gefahr des Unterganges des Werkes
geht auf den Besteller über, wenn der Auftragnehmer die Sache dem
Spediteur, dem
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person übergeben hat.
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am
Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
VII. Abnahme/Übernahme
Die Abnahme erfolgt grundsätzlich 10 Stunden vor Messebeginn. Erscheint
der Besteller bzw. ein von ihm Bevollmächtigter zum Abnahmetermin nicht,
so gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die
Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.
Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden
Für den Fall, daß der Besteller seinen Vertragsverpflichtungen nicht
nachkommt und der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangt, kann dieser als Schaden 40 %, bei mietweiser Überlassung 60 %
der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, daß
ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren
nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
Wir behalten uns vor kleine
Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Austellungsbeginn
auszufühen, soweit dadurch nicht die Inbebreibnahme des Standes durch den
Auftrageber nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
VIII. Gewährleistung und Schadenersatz
- Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offensichtliche Mängel
sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Standübergabe anzuzeigen.
- Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung
verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt eine Ersatzlieferung vorbehalten. Ist
vorgesehen, daß der Besteller den Aufstellungsstand erwirbt, kann dieser
im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandelung) verlangen.
Massgeblich hierfür sind die
§§ 631 ff. BGB.
Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde
infolge eines Mangels einen Schaden, der durch uns oder unsere Erfüllungs-
oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, so kann
der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung
ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist
oder wir von unserer Zulieferfirmen Ersatz erhalten. Dieser vorgenannte
Haftungsausschluss gilt nicht im Falle der fahrlässigen Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, so
ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
Ohne Übernahme einer Haftung wählen wir die Versandart nach bestem
Ermessen, sofern nicht eindeutige Anweisungen des Kunden vorliegen.
Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi)
werden in Rechnung gestellt.
Für die Lieferung durch Dritte übernehmen wir keine Verantwortung.
IX. Vermietung, Beschmutzung,
Beschädigung und Verlust.
Im Falle der ( teilweisen)
Vermietung eines Messestandes mit / ohne Auststattung oder anderer
Gegenstände, werden die vereinbarten Mietgegenstände in vorgereingtem
Zustand angeliefert und aufgebaut . Nach Messeschluss sind die
Mietgegenstände in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Kosten
für Verschmutzung, Beschädigungen werden dem Auftrageber in Rechnung
gestellt. Sollte der Gegenstand derart beschädigt sein, dass eine
Wiederherstellung nicht möglich ist, so hat der Auftraggeber die Kosten
für eine Neuanschaffung zu tragen. Bei Verlust der Mietgegenstände ( Bsp.
Plasmafernseher, technische Geräte etc) hat der Mieter die
Neuanschaffungskosten zu tragen.
Wandelemente, die durch
aufhängen von Bildern, Postern, Schrauben und Nägeln beschädigt
oder den rückstandsfrei wiederhergestellt werden können, werden dem
Mieter in Rechnung gestellt.
Haftung /
Gewährleistung
Bei berechtigter und
rechtzeitiger Mangelrüge sind wir nach underer Wahl zur Ersatzlieferung
berechtigt oder verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Wir haften nicht für Marken
bzw. Urheberrechtsverletzugen die der Mieter, durch Anbringen von Plakaten,
oder Folien durch die mögliche rechte Dritter verletzt werden. Des
weiteren haften wir nur für deliktische Handlungen gemäß §§ 823
ff BGB.
X. Versicherung
Versicherungen egal welcher Art schließt der Auftragnehmer nur auf
ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Bestellers ab.
Ansonsten hat der Mieter die
Gegenstände selbst zu versichern oder die Risiken selbst zu tragen.
X. Eigentumsvorbehalt
Ist der Erwerb der Leistungen des Auftragnehmers durch den Besteller
vorgesehen, so bleiben sämtliche Liefergegenstände Eigentum des
Auftragnehmers, bis der Besteller sämtliche Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsbeziehung in vollem Umfang beglichen hat.
Für den Fall, daß der Besteller die Liefergegenstände weiterveräußert,
tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an
die Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum, sofern der Besteller
Vollkaufmann ist. Es findet aussschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung. Das Wiener UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.
XII.Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur
statthaft, wenn es sich dabei um unbestrittene und bereits rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese nicht aus dem
Vertragsverhältniss beruhen.
XIII. Schlussform und Wirksamkeit
1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung,
Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder anderer von uns eingeführten Vertragsbedingungen beeinhalten,
sowie Zusicherungen und Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.
2. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Klauseln davon unberührt.
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